Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. April 2016
§ 2
§ 2 – Vergabe von Bauaufträgen
Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 6. September 2023 (BAnz AT 25.09.2023 B4) geändert worden ist, anzuwenden.
Kurz erklärt
- Für Bauaufträge gelten spezifische Abschnitte der Vergaberechtsvorschriften.
- Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 sind relevant.
- Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ist ebenfalls anzuwenden.
- Die aktuelle Fassung stammt vom 31. Januar 2019.
- Eine letzte Änderung erfolgte am 6. September 2023.